Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunststofftechnik Obernkirchen, einer Zweigniederlassung der Joh. Heinr. Bornemann GmbH "Lieferer"
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (hiernach „Besteller“)
I. Vertragsschluss, Allgemeines
1. Allen Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen durch den Lieferer liegen diese Verkaufsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers wird seitens des Lieferers vorsorglich widersprochen; solche Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und gelten nur, wenn sie durch den Lieferer schriftlich bestätigt sind.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei dem Abschluss derartiger Folgegeschäfte ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Vorher abgegebene Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen. Der schriftliche Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
5. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Parteien verpflichten sich, von der anderen Partei als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
6. Vereinbarungen über Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten.
3. Zahlung gilt mit Eingang beim Lieferer als erfolgt, bei Schecks erst nach Einlösung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tage der Fälligkeit mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
III. Lieferzeit, Folgen bei Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung oder die Beistellung seitens des Bestellers beizustellender Teile und Materialien erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauern die benannten Umstände länger als 6 Monate an, so steht es beiden Parteien frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass gegenseitige Ausgleichspflichten entstehen mit Ausnahme der Rückführung eventuell bereits geleisteter Anzahlungen, denen infolge des Rücktritts keine angemessene Gegenleistung mehr gegenübersteht.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat, so kann er von dem Vertrag hinsichtlich des besagten Teils der Lieferung zurücktreten. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. Wird die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich, von deren Vornahme die Durchführung des Gesamtvertrages wesentlich abhängt, so kann der Besteller darüber hinaus von dem Gesamtvertrag zurücktreten. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er nach Ablauf einer zusätzlichen Nachfrist von 28 Tagen ohne Lieferung berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. dieser Verkaufsbedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme, Prüfungen
1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat bzw. an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn der Besteller hat sich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt).
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe des Liefergegenstandes an den Lieferer verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand vom Besteller nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Gewährleistung
Der Lieferer leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile des Liefergegenstandes sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich schriftlich unter Darlegung der besonderen Umstände, aus denen sich das Ersatzvornahmerecht ergibt, über den voraussichtlichen Kostenrahmen informieren. Die vorstehende Klausel soll die gesetzlichen Rechte des Bestellers für den Fall des Fehlschlagens von Nacherfüllungsmaßnahmen nicht einschränken.
3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. dieser Verkaufsbedingungen.
4. Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die entstehen durch
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte,
b) fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte,
c) natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes,
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder nicht ordnungsgemäße Wartung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte,
e) durch den Besteller oder Dritte zu verantwortende mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, welche die Verwendung des Liefergegenstandes beeinträchtigen, sofern die Schäden nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
5. Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VII. Haftung
1. Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss umfasst neben unmittelbaren Schäden an dem Liefergegenstand insbesondere auch mittelbare Schäden und Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Nutzungsausfall oder Betriebsausfallschaden infolge von Mängeln des Liefergegenstandes, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Gutachterkosten, frustrierte Aufwendungen (z.B. die durch einen Sachmangel verursachten Aus- und Einbaukosten), Kosten der Ersatzbeschaffung, Belastung mit Schadensersatzpflichten aus einem Weiterverkauf des Liefergegenstandes etc.
2. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
3. Der Lieferer haftet gemäß Ziffer 1. dieses Abschnittes VII insbesondere nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts VII. gelten nicht für die Haftung des Lieferers,
a) soweit der Lieferer einen Sachmangel des Liefergegenstandes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat,
b) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
c) wegen Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) wegen Schäden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder
e) wegen Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.
4.a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen und unter deren Einbeziehung geschlossenen Vereinbarungen ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).Wird auf Incoterms Bezug genommen, gelten die Incoterms in der Fassung als vereinbart.
2. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen ergebenden Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis ist D-31683 Obernkirchen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen gelten als durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich entsprechen.
Obernkirchen, im Juni 2009
Download Allgemeine Geschäftsbedingungen




